Diese Übersetzung dient der Information. Rechtlich verbindlich ist allein die englische Originalfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (Stand: August 2024)
- Geltungsbereich
- Verkäufe und Lieferungen der Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (nachfolgend „Hela“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, selbst wenn nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.
- Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Die Geltung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Käufers ist auch dann ausgeschlossen, wenn Hela ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Vertragsschluss; Lieferung
- Die Angebote von Hela sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht im Einzelfall von Hela ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Hela berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags anzunehmen.
- Kaufverträge über die Lieferung von Waren kommen nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Hela zustande. Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen der Schriftform.
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC). Die Gefahr hinsichtlich der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Frachtführer oder (sofern der Käufer die Ware selbst abholt) an den Käufer übergeben wird. Verzögert sich die Übergabe der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an dem der Käufer darüber informiert wird, dass die Ware versand- bzw. übergabebereit ist.
- Beträgt der Warenwert weniger als EUR 40,00, berechnet Hela eine anteilige Fracht- und Portopauschale von EUR 3,75.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die von Hela angegebenen Liefertermine nicht als Fixtermine.
- Hela ist aus gerechtfertigten Gründen zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferverpflichtung.
- Befindet sich Hela mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er Hela eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine Frist von mindestens zwei Wochen gilt als angemessen.
- Der Käufer ist verpflichtet, vertragsgemäße Ware abzunehmen. Im Falle des Annahmeverzugs oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Käufer ist Hela berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers zurückzuhalten. Hela behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
- Preise
- Die Preise für sämtliche Kaufgegenstände bestimmen sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preis- und Konditionenliste von Hela, sofern die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Erfolgen die Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsschluss oder beruhen sie auf Dauerschuldverhältnissen, bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von Hela. Unabhängig von den beiden vorstehenden Sätzen steht es den Vertragsparteien frei, einen bestimmten Festpreis zu vereinbaren.
- Alle Preise von Hela verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC) ohne Verpackung. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer die Kosten für Transport, Versicherung und Zoll sowie sonstige mit der Lieferung verbundene Kosten.
- Werden nach Abschluss des Vertrags mit dem Käufer Steuern oder öffentliche Abgaben jeglicher Art neu eingeführt oder erhöht oder erhöhen sich die Kosten für Transport, Rohstoffe oder Produktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen, ist Hela berechtigt, die entsprechende Kostenerhöhung auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
- Das Recht von Hela, eine Preisanpassung zu verlangen, bleibt unberührt, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, erheblich verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und Hela das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hierzu können insbesondere die Feststellung einer Gasmangellage, einer Energiemangellage, ein erheblicher Anstieg der Logistikkosten oder vergleichbare Ereignisse zählen.
- Hat Hela nach Vertragsschluss begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (z. B. wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht leistet), ist Hela berechtigt, Waren nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu liefern.
- Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Zahlungen des Käufers sind nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzüge zu leisten.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Hela berechtigt, Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Hela behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
- Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung sowie für Hela kostenfrei und erfüllungshalber angenommen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Haftung und Schadensersatz
- Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach der Lieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang untersucht und Hela offensichtliche Mängel unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich anzeigt. Wird später ein Mangel entdeckt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, ist Hela unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen, nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu benachrichtigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige eines Mangels gegenüber Hela, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei Arglist seitens Hela oder wenn der Käufer nachweist, dass auch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht zur Entdeckung des Mangels geführt hätte.
- Grundlage der Gewährleistung für Mängel ist, sofern vorhanden, allein und abschließend die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von Hela zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 BGB). Hela haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen).
- Nimmt der Käufer die Ware schuldhaft ohne berechtigten Grund nicht ab oder tritt er ohne berechtigten Rücktrittsgrund von der vertraglichen Vereinbarung zurück, ist Hela berechtigt, als Schadensersatz eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden geringer ist. Hela behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.
- Hela haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung nicht nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hela nur:
- für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens;
- für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung von Hela auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und der Höhe nach auf die für den Schadensfall maßgebliche Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Hela beschränkt.
- Hela haftet nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
- Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) sehen eine kürzere Verjährungsfrist vor.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Vorschriften über den Rückgriff bei Lieferung durch den Käufer an Endverbraucher (§§ 478, 445a, 445b, 479 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt.
- Höhere Gewalt
- Hela haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Hela nicht zu vertreten hat. Nicht vorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Krieg, Epidemien, Pandemien oder Naturkatastrophen, Störungen und Unterbrechungen des Arbeitsbetriebs, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energiemangel (insbesondere infolge einer Gasmangellage), Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie behördliche Maßnahmen oder die Nicht- oder Falschbelieferung durch Vorlieferanten.
- Ist das Hindernis nur vorübergehender Natur, verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist dem Käufer eine solche Verzögerung aus berechtigten Gründen nicht zumutbar, ist er berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Hela vom Vertrag zurückzutreten. Macht das Hindernis die Lieferung oder Leistung unmöglich oder wesentlich schwieriger und ist es nicht nur vorübergehender Natur, ist Hela berechtigt, eine Anpassung des Vertrags (einschließlich einer Preisanpassung) zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist Hela verpflichtet, bereits erhaltene Zahlungen des Käufers zu erstatten. Hela ist zudem berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zur Beendigung des Ereignisses in angemessenem Umfang zu reduzieren.
- Hela ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über Hindernisse, die zu Verzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Leistung führen, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Hela (Vorbehaltsware).
- Der Käufer ist nur berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder in sonstiger Weise, die das Eigentum von Hela gefährdet, über sie zu verfügen. Der Käufer tritt Hela hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware ab; Hela nimmt diese Abtretung hiermit an. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Betrags als vereinbart, der dem zwischen Hela und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % dieses Preises entspricht. Der Käufer ist zunächst ermächtigt, die an Hela abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Hela im eigenen Namen einzuziehen. Hela kann die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware widerrufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt automatisch, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, wenn dem Käufer die Insolvenz droht, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung bei Fälligkeit nicht nachkommt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt worden ist oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
- Der Käufer hat Hela jederzeit alle verlangten Auskünfte über die Vorbehaltsware oder über die nach dieser Vereinbarung an Hela abgetretenen Forderungen zu erteilen. Der Käufer hat Hela Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder Ansprüche Dritter an der Vorbehaltsware unverzüglich unter Übergabe der notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Der Käufer hat den Dritten zudem auf den Eigentumsvorbehalt von Hela hinzuweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche Dritter trägt der Käufer.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, Hela auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen sowie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Hela abzutreten.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt als im Auftrag und für Hela als Hersteller vorgenommen, ohne dass Hela hieraus Verpflichtungen entstehen. Hela behält das Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum von Hela stehenden Waren erwirbt Hela Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer von Hela in Rechnung gestellte Kaufpreis. Erwirbt der Käufer (Mit-)Eigentum an der neuen Sache, überträgt er hiermit sein (Mit-)Eigentum zum Zeitpunkt des Erwerbs auf Hela. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum von Hela, erstreckt sich die hier vorgenommene Abtretung zumindest auf den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Hela auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
- Befindet sich der Käufer gegenüber Hela mit wesentlichen Verpflichtungen, etwa der Zahlung, in Verzug, kann Hela unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach Setzung einer angemessenen Frist gegenüber dem Käufer zurückverlangen und im Übrigen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Fall hat der Käufer Hela oder den Beauftragten von Hela unverzüglich Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren und diese herauszugeben. Hela ist berechtigt, für die Kosten der Verwertung einen angemessenen Betrag zu berechnen, der mit dem Verkaufserlös verrechnet werden kann. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch Hela stellt einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet Hela die Vorbehaltsware, liegt darin ebenfalls ein konkludenter Rücktritt vom Vertrag.
- Der Käufer verpflichtet sich, Hela unverzüglich über Vollstreckungsmaßnahmen (oder ähnliche Maßnahmen) Dritter gegen die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf zu unterrichten und alle diesbezüglichen Unterlagen (insbesondere das Pfändungsprotokoll) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Käufer Hela eine eidesstattliche Versicherung darüber vorzulegen, dass es sich bei der von der Vollstreckung betroffenen Ware um Vorbehaltsware von Hela handelt. Die Kosten der Maßnahmen von Hela zur Abwendung der Vollstreckung trägt der Käufer, sofern nicht ein Dritter zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
- Freistellung von der Produkthaftung
Veräußert der Käufer die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, stellt er Hela im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
- Allgemeine Bestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ahrensburg. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Hela ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
